Allgemeine Geschäftsbedingungen für den PC-Service Jennifer Moonen
§ 1 Vertragsgegenstand / Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss kommt zwischen dem Anbieter PC-Service Jennifer Moonen, Gerhart-Hauptmann-Str. 4, 40699 Erkrath
(nachfolgend: "Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend: "Auftraggeber") durch Annahme des vom Auftraggeber
übermittelten Angebotes zustande. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses setzt die Textform voraus. Der Vertragstext
wird unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
(2) Vorherige Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch Bestätigung in Textform verbindlich,
die stets als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist.
(3) Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen
nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist
Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim
Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, um die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu
erfüllen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
§ 2 Umfang der Leistungen des PC-Services Jennifer Moonen
(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richten sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien.
Der Auftragnehmer versichert, dass die IT-Betreuung gängiger Industriepraxis auf dem Gebiet der Datenverarbeitung entspricht.
(2) Im Vorfeld nicht vereinbarte Leistungen sind von dieser Vereinbarung und der vereinbarten Vergütung nicht umfasst.
Derartige Leistungen müssen gesondert in Auftrag gegeben und vergütet werden. Der Auftragnehmer erbringt keine Programmierleistungen.
(3) Nutzungsrechte an Produkten werden vom Auftraggeber unabhängig und rechtlich getrennt von den angebotenen
Dienstleistungen erworben. Die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software sind zu beachten.
§ 3 Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware/Software
Beim Kauf von Hardware/Software gelten ergänzend die folgenden Regelungen aus § 3a bis § 3c:
§ 3a Lieferung, Warenverfügbarkeit
(1) Vom Auftragnehmer angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
(2) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar oder
vorübergehend nicht verfügbar, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit.
Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Auftragnehmer von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in
diesem Fall nicht zustande.
(3) Der Auftragnehmer liefert innerhalb von Deutschland zu den vereinbarten Versandkosten durch einen Dienstleister.
Im Umkreis von 10 km des Geschäftssitzes liefert der Auftragnehmer ohne Versandkosten aus. Der Auftragnehmer ist berechtigt
aber nicht verpflichtet eine Lieferung an andere Orte abzulehnen. Im Falle der Ablehnung wird von einer Auftragsbestätigung abgesehen.
§ 3b Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer behält sich gegenüber Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt,
sofern er Unternehmer ist und eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt. Alle hieraus entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des vollständigen Rechnungswertes vorzeitig an den Auftragnehmer ab.
Die Verarbeitung der Ware hat auf die Wirksamkeit der Abtretung keinen Einfluss. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur
Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, ohne dass die Befugnis des Auftragnehmers zur Einziehung
der Forderungen davon berührt wird. Der Auftragnehmer sieht von einer Einziehung der Forderungen solange kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, und/oder der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer
abschlagsfrei erfüllt, und/oder nicht in Zahlungsverzug gerät.
§ 3c Sachmängelgewährleistung, Garantie
(1) Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434?ff. BGB.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Auftragnehmer gelieferte Sachen 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten,
die als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden, wird die Gewährleistung auf 12 Monate beschränkt.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers Mängel dem Auftragnehmer
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände
sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer
bereit zu halten.
(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht
zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Produktabbildungen können vom Aussehen
der gelieferten Produkte abweichen. Insbesondere kann es nach Erneuerungen im Sortiment der Hersteller zu Veränderungen im Aussehen und
in der Ausstattung der Produkte kommen. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die Veränderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
(4) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Auftragnehmer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung
zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich an der Erfüllung des Vertrages dergestalt mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Einrichtung und
Wartung reibungslos durchführen kann. Dem Auftragnehmer ist insbesondere Zutritt und Zugang zu allen benötigten Einrichtungen und Geräten
zu gewähren.
(2) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Auftraggeber versichert etwaig erforderliche Zustimmungen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen
Ansprüchen frei, die Dritte an diesen wegen der Verletzung solcher Rechte stellen.
(3) Der Auftraggeber ist für die Aufbewahrung von Logindaten und der Sicherheit seiner Systeme und Anwendungen selbst verantwortlich.
Der Auftraggeber hat von allen dem Auftragnehmer übermittelten Dateien und Unterlagen Sicherheitskopien anzufertigen.
(4) Treten bei Nutzung des Vertragsgegenstandes Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich in schriftlicher
Form dem Auftragnehmer zu melden und die für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen anzugeben. Dazu gehört insbesondere
die Auflistung der Reihenfolge von Programmabläufen, das Reproduzieren der mit dem Vertragsgegenstand ausgeübten Tätigkeiten etc.
Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers den gemeldeten Fehler aufzeichnen und ihm diese Dokumentation zur Verfügung stellen.
(5) Verstößt der Auftraggeber gegen die Pflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt den entstandenen Mehraufwand
(z.B. zusätzliche Arbeitskosten) in Rechnung zu stellen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsabwicklung
(1) Der Auftragnehmer berechnet seine Dienstleistungen nach Stundenhonorar mit einer Taktung von 15 Minuten. Die aktuellen Preise
sind der Webseite oder dem Angebot des Auftragnehmers zu entnehmen. Die angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise ohne
Mehrwertsteuerzuschlag. Der Auftragnehmer macht von der Regelung des § 19 UStG Gebrauch.
(2) Die Zahlung kann durch den Auftraggeber vor Ort oder nach Vereinbarung per Überweisung vorgenommen werden. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen.
(3) Ist eine Zahlung per Rechnung vereinbart und ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber
bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so belaufen sich die Verzugszinsen auf 9 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
durch den Auftragnehmer nicht aus.
(4) Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
§ 6 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers,
wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 7 Geheimhaltung
(1) "Vertrauliche Informationen" sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen
über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen
zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den
vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung
der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten
hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat,
f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung
offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh
wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer,
unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an
Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung vorliegt.
(2) Soweit der Auftragnehmer bei der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten Dritter (z.B. Mitarbeiter, Auftraggebern)
verarbeiten muss, versichert der Auftraggeber, dass er die Einwilligung der Betroffenen eingeholt hat und stellt den Auftragnehmer
von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
(3) Sofern zwischen den Parteien eine Fernwartung vereinbart wird, erklärt der Auftraggeber seine jederzeit widerrufliche
Einwilligung, wonach der Auftragnehmer sich in Absprache mit und in Anwesenheit des Auftraggebers in sein Computersystem
einwählen kann um eine Wartung durchzuführen.
(4) Die Rechte des Auftraggebers bzw. des Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
o Artikel 7 Abs. 3 - Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
o Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der
personenbezogenen Daten
o Artikel 16 - Recht auf Berichtigung
o Artikel 17 - Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
o Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
o Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
o Artikel 21 - Widerspruchsrecht
o Artikel 22 - Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling -
beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
o Artikel 77 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(5) Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Auftragnehmer oder
bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
§ 9 Streitschlichtung
(1) Die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgender Internetadresse erreichbar:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
(2) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in Erkrath, soweit der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Mit Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber mit den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
(4) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Sofern Nebenabreden vereinbart werden, bedürfen diese zur
Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand: 14.06.2019